Verladen und Entladen – Lager- & Logistik-Wiki

2016-11-27 · § 412 HGB Verladen und Entladen (1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen sowie zu entladen.Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. (2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer …

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