Memorandum - baugesuche.zh.ch

2019-6-7 · Umweltschutzdienst der Kantonspolizei zu richten. Da es sich beim Straftatbestand von Art. 61 Abs. 1 lit. a USG um eine Übertretung handelt, sind für das Aussprechen von Strafen (in der Regel Busse) stets die Statthalter bzw. der Polizeirichter (in den Städten Zürich und Winterthur) zuständig.

Alexa Traffic


Listing Links