DFR - BVerfGE 84, 133 - Warteschleife

2018-2-15 · (1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unterstehen der Regierung des Landes, in dem sie örtlich gelegen sind. Einrichtungen mit länderübergreifendem Wirkungskreis gehen, in die gemeinsame Trägerschaft der betroffenen Länder über.

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