7 - scta.be
2019-4-24 · 2. wenn ihre Verwaltungsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammengesetzt sind. § 3 - Außer bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass Gesellschaften einer einheitlichen Leitung unterstehen, wenn die Mehrheit ihrer Aktien oder Anteile von denselben Personen gehalten werden. Die Bestimmungen von Artikel 7 finden Anwendung.